AGB
§ 1 Anwendungsbereich
- Für alle Leistungen und Angebote von tenxautomations / TXA, Inh.: Anil Zengin (nachfolgend „Agentur“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die Agentur stimmt der Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung.
- Die Angebote und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) und Kaufleute (HGB).
§ 2 Leistungen
- tenxautomations / TXA erbringt online-basierte Agentur- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Prozessoptimierung, Automatisierung, KI-gestützte Workflows, Systemaufbau (z.B. CRM/Marketing-Automation), Implementierung sowie begleitende Schulung/Support für Unternehmen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Agentur keinen konkreten Erfolg, insbesondere nicht das Erreichen konkreter Umsatzgrenzen, Einsparungen oder Kennzahlen.
- Die Agentur hat im Hinblick auf die von ihr gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistungen gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausführung.
- Der von der Agentur zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem Angebot der Agentur (z.B. Hauptvertrag, Kostenvoranschlag oder Leistungsbeschreibung) an den Kunden. Sofern kein Angebot der Agentur vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie gegebenenfalls der Auftragsbestätigung der Agentur.
- Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber dem vorgenannt definierten Leistungsumfang werden von der Agentur nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform vereinbart wurden.
- Die Leistungserbringung erfolgt zu den im Hauptvertrag mit dem Kunden festgelegten Zeitpunkten.
- Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Eine Leistungserbringung in Person wird nicht geschuldet.
- Durch die Buchung von Agenturdienstleistungen bei tenxautomations / TXA wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
§ 3 Kundenanforderungen
3.1 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde muss die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der Agentur erbringen. Wenn der Kunde eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Leistungserbringung durch die Agentur verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
- Der Kunde stellt der Agentur zeitnah und kostenlos alle notwendigen Informationen, Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags sowie die Leistungserbringung der Agentur notwendig sind.
- Der Kunde muss sich vor Datenverlust schützen. Da Neuinstallationen oder Veränderungen von Software, Integrationen oder Automationen das Risiko eines Datenverlustes bergen können, ist es wichtig, dass der Kunde vor solchen Aktionen eine umfassende Datensicherung durchführt.
- Der Kunde muss sich wie ein redlicher Kaufmann verhalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, gegen rechtswidrige Äußerungen von Kunden, Mitbewerbern oder Dritten über die Agentur und ihre Dienstleistungen vorzugehen, einschließlich falscher Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken. Dies kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geschehen.
3.2 Abnahmepflichten des Kunden
- Wenn die Agentur dem Kunden Entwürfe, Konzepte, Dokumentationen oder Umsetzungen zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorlegt und der Kunde innerhalb von fünf Werktagen keine Korrekturen anfordert, gilt die Leistung als genehmigt. Sollten Korrekturen notwendig sein, müssen diese in Textform an die Agentur gerichtet werden.
- Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet.
- Wenn die Agentur dem Kunden das fertige Werk zeigt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde die fertiggestellte Leistung oder Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
- Die Verweigerung der Abnahme ist in Textform gegenüber der Agentur zu erklären.
- Die Gründe für die Abnahmeverweigerung müssen so genau beschrieben werden, dass die Agentur den Mangel identifizieren und beheben kann.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
- Vereinbarte Termine (z.B. Kickoff, Review-Calls, Umsetzungsslots) zwischen Agentur und Kunde sind verbindlich. Sofern die Agentur nicht für eine Terminverschiebung verantwortlich ist, bleibt die Vereinbarung bindend.
- Der Kunde muss sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Dienstleistungen der Agentur nutzen zu können, wie z.B. eine stabile Internetverbindung, Kamera und Mikrofon.
- Wenn die Zusammenarbeit des Kunden für die Leistung der Agentur erforderlich ist oder vereinbart wurde, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, in dem der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
- Sofern nicht schriftlich als verbindlich vereinbart, sind sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen unverbindlich.
- Wenn der Kunde Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die mehr als geringfügigen Umfang haben, verlieren die Termine und Fristen, die sich auf den ursprünglichen Vertragsgegenstand beziehen, ihre Gültigkeit.
§ 5 Preise, Vergütung und Zahlung
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Voraus zu bezahlen. Die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach Vertragsschluss fällig.
- Die Agentur stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
- Es gilt die vereinbarte Vergütungspauschale. Ist keine Vergütungspauschale vereinbart worden, gilt ein Stundenlohn von 150,- Euro netto.
- Schulung, Pflege, Wartung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot der Agentur enthalten sind.
- Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Kosten für den Einkauf von Materialien oder Ressourcen, erforderliche Spesen) sind nicht in der Vergütung enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
- Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, müssen separat vergütet werden. Dies gilt insbesondere für zusätzlichen Aufwand aufgrund:
1. Von Entwurfsänderungen sowie dem Anfertigen zusätzlicher Entwürfe auf Wunsch des Kunden über die erste Korrekturphase hinaus.
2. Das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form.
3. Von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter.
4. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
5. Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden. - Kostenpflichtige Accounts und Tools, die für die Erbringung der Dienstleistung zusätzlich benötigt werden, sind nicht in der Vergütungspauschale enthalten und müssen vom Kunden separat bezahlt werden. Der Kunde stellt hierfür, sofern erforderlich, ein Budget von mindestens 100,- Euro netto pro Monat bereit.
- Zusätzliche Arbeiten und Projekte werden separat auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall honoriert.
- Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur erfolgt nur nach Vorlage geeigneter Belege.
- Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars sowie der kalkulierten Kosten zu leisten. Nicht von der Agentur zu vertretende Gründe stellen insbesondere Kundenwünsche und höhere Gewalt dar.
- Wenn die Agentur aufgrund von Gründen, die vom Kunden zu verantworten sind, behindert ist, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur unberührt.
§ 6 Garantie
- tenxautomations / TXA garantiert keine bestimmte Leistungsstufe oder Ergebnisse. Beispiele oder Case Studies, die der Kunde sieht, dienen nur zu Demonstrationszwecken und dürfen nicht als zugesicherte Eigenschaften oder versprochene Ergebnisse verstanden werden.
§ 7 Widerrufsrecht
- Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie für Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der Agentur anderweitig eingeräumt.
§ 8 Kündigung, Laufzeit
- Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.
- Diese Vereinbarung kann von keiner der Parteien vor dem im Hauptvertrag genannten Datum gekündigt werden, sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der verlängerten Laufzeit (= Kündigungsfrist) kündigt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern im Hauptvertrag keine strengere Form vereinbart ist.
- Unter keinen Umständen wird die Agentur den für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen gezahlten Betrag zurückerstatten, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine anderslautende Individualvereinbarung besteht.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen hat und trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb einer gesetzten Frist keine Besserung erzielt hat.
- Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Verzug
- Die Fristen für die Leistungserbringung beginnen erst, wenn der Rechnungsbetrag gemäß Hauptvertrag vollständig auf dem Konto der Agentur eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen oder die notwendigen Mitwirkungshandlungen wie vereinbart vollständig erbracht wurden.
- Sollte der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug sein, behält sich die Agentur vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
- Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die Agentur berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Die Agentur kann die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
- Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet die Agentur nicht.
- Innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 haftet die Agentur nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien entstanden wäre. Weder das Produkthaftungsgesetz noch die Haftung für die Übernahme einer Garantie werden davon berührt.
- Soweit Mängel an einer Leistung behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht erst dann ein, wenn der Kunde die beanstandeten Mängel in Textform mitteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von 10 Werktagen nicht behebt.
- Die Agentur haftet nicht für Abmahnverfahren oder sonstige Prozesse, die aufgrund falscher Informationen auf Webseiten, Integrationen oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen den Auftraggeber verhängt werden.
- Für Maßnahmen, die aufgrund von Datenschutzangelegenheiten gegen den Auftraggeber verhängt werden, haftet der Auftraggeber.
- Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekten, es sei denn, dies wird vertraglich ausdrücklich zugesichert.
- Sollten Projektfristen seitens der Agentur nicht eingehalten werden oder es aus unvorhersehbaren Gründen zu zeitlichen oder rahmentlichen Änderungen kommen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung, soweit gesetzlich zulässig.
- Sollte der Projektumfang aufgrund gemeinsamer Entscheidung vermindert werden oder Aufgaben abgeändert oder ausgetauscht werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung. Zusätzliche Aufgaben oder eine abgesprochene Erweiterung des Projektumfangs werden hingegen zusätzlich honoriert.
- Die Agentur weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
- Mängel, insbesondere aufgetretene Fehlermeldungen, sollten so detailliert wie möglich wiedergegeben werden (z.B. durch Screenshots, Fehlerprotokolle, Logs).
§ 11 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
- Alle Berichte, Unterlagen und Dateien, die von der Agentur für den Kunden erstellt werden, werden für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Übergabe sachgemäß aufbewahrt, ohne dass dafür eine zusätzliche Vergütung verlangt wird, sofern im Hauptvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Ablauf des Zeitraums können Unterlagen auf Wunsch des Kunden herausgegeben werden; Aufwände (Zusammenstellung, Versand, Verpackung) können nach Aufwand berechnet werden.
- Der Kunde erkennt an, dass die Agentur bestehende Materialien, Softwaretools und Strategien zum Nutzen des Kunden verwenden und ändern kann, soweit dies nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben verstößt.
- Die Kosten für die Zusammenstellung, Versendung, Verpackung und Aufbewahrung von Daten, die über die vereinbarte Frist hinausgehen, sowie ggf. die Kosten des Abtransports und der Vernichtung und jeglicher damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.
§ 12 Nutzungsrechte
- Der Kunde erhält mit der Bezahlung alle einfachen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen Arbeitsergebnissen. Diese Nutzungsrechte sind zeitlich, umfangs- und räumlich unbeschränkt. Nach Beendigung des Vertrags kann der Kunde die erbrachten Leistungen auch für den eigenen Gebrauch weiterverwenden. Das Urheberrecht verbleibt bei der Agentur.
- Sämtliche Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung übertragen.
- Ist eine Ratenzahlung vereinbart, geht das in Absatz 2 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate über.
- Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Kunde erlaubt der Agentur, erstellte Materialien gemäß dieser Vereinbarung für das Portfolio und Eigenwerbung (inkl. Social Media) zu nutzen. Der Kunde kann bestimmte Materialien von der Freigabe ausschließen oder den Zeitraum begrenzen, wenn dies in Textform vereinbart wird.
- Zwingende Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gemäß § 13 UrhG.
§ 13 Kommunikation, Support & Schulung
- Der Kunde stimmt zu, dass die Kommunikation primär digital erfolgt (z.B. E-Mail, Slack oder ein von der Agentur benanntes Ticket-/Chat-System). In dringenden Angelegenheiten erfolgt die Kontaktaufnahme per Telefon. Wenn der Kunde telefonisch Kontakt aufnehmen möchte, sendet der Kunde vorher eine Nachricht mit Beschreibung des Anliegens oder bucht einen Termin über die von der Agentur bereitgestellten Tools.
- Die Bürozeiten der Agentur sind montags bis freitags von 10:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Agentur).
- Supportleistungen außerhalb der Bürozeiten sind gesondert vergütungspflichtig, sofern nicht anders vereinbart.
- Die Agentur antwortet in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden (ausgenommen Wochenenden/Feiertage), sofern keine abweichenden SLAs vereinbart sind.
- Schulungsleistungen zur Nutzung von Software/Tools/Automationen werden erbracht, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenaufwand, sofern nicht anders vereinbart.
§ 14 Vertraulichkeit
- Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung aller Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden, die ihr bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Mitarbeiter sowie Dritte, die Zugang zu den genannten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsende zeitlich unbefristet bestehen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 15 Datenschutz
- Die Agentur erhebt und verarbeitet Kundendaten (z.B. Kontaktdaten, Abrechnungsdaten) für die Vertragsanbahnung und -abwicklung.
- Sofern zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsverhältnis besteht, wird ein separater Vertrag geschlossen, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.
§ 15 Datenschutz
- Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: 15.12.2025